1. Das Kuratorium führt die Aufsicht über den KOBV. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des ZIB-Verwaltungsrates trifft das Kuratorium für die KOBV-Zentrale alle Entscheidungen in grundsätzlichen und besonders bedeutsamen Angelegenheiten. Insbesondere beschließt das Kuratorium den Haushalt und den Arbeitsplan der KOBV-Zentrale, unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungsrates des ZIB; die Beschlussfassung in Haushaltsangelegenheiten ist gegen die Stimme eines Landes nicht möglich.
2. Dem Kuratorium gehören insgesamt 15 Mitglieder in folgenden Gruppen an:
1. die Leiter/innen von 6 Universitätsbibliotheken in Berlin und Brandenburg,
2. die Leiter/innen von 2 Hochschulbibliotheken (je ein Vertreter aus Berlin und Brandenburg),
3. die Leiter/innen von 2 Spezialbibliotheken (aus Berlin: Leiter/in der Universitätsbibliothek der Universität der Künste; ein Vertreter aus Brandenburg),
4. die Leiter/innen der 2 Verbünde der Öffentlichen Bibliotheken in Berlin und Brandenburg,
5. der/die Leiter/in der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz
(ständiger Gast ohne Stimmrecht),
6. je ein/e Vertreter/in der zuständigen Ministerien der Länder Berlin und Brandenburg.
3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft der Bibliotheksvertreter/innen im Kuratorium ist die Zugehörigkeit ihrer Einrichtung zum KOBV. Die Mitglieder aus den Gruppen “Hochschulbibliotheken” und “Spezialbibliotheken” werden von den jeweils zuständigen Ministerien der Länder Berlin und Brandenburg benannt. Die Benennung des Vertreters der Berliner Hochschulbibliotheken erfolgt auf Vorschlag der Hochschulen, die die Vereinbarung zwischen den Berliner Hochschulen, dem ZIB und dem Land Berlin (vom November/Dezember 2000 / 03. April 2001) unterzeichnet haben.
4. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Verlängerungen sind möglich.
5. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums sowie seine/ihre Stellvertretung werden aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
6. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch die/den Vorsitzende/n des Kuratoriums einberufen und geleitet. Das Kuratorium ist auf Verlangen von zwei Mitgliedern einzuberufen. Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zu einer beschlussfähigen, nicht öffentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladung soll in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
7. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
8. Das Kuratorium kann in Einzelfällen seine Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, soweit kein Mitglied unverzüglich widerspricht. Das Ergebnis ist unverzüglich den Mitgliedern des Kuratoriums mitzuteilen und in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.